Über das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG, bis 2014 Tierseuchengesetz) ist in Deutschland die Bekämpfung und Eindämmung von Tierseuchen geregelt. Staat und Tierhalter sollen hierbei gemeinsam im Verbund mit den zuständigen Stellen und Fachleuten die unkontrollierbare Verbreitung einer seuchenartigen Erkrankung verhindern.
Q-Fieber fällt als sehr ansteckende Infektion mit dem Potenzial zur seuchenartigen Ausbreitung in der Nutztierhaltung unter die Meldepflicht nach dem TierGesG. Sind Menschen von Q-Fieber angesteckt worden, besteht außerdem Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz.
Meldepflicht oder Anzeigepflicht für Q-Fieber?
Zu unterscheiden sind in diesem Bereich der Tiergesundheit grundsätzlich die anzeigepflichtigen und meldepflichtigen Krankheiten:
Anzeigepflichtige Krankheiten
Unter die anzeigepflichtigen Tierkrankheiten (Tierseuchen) fallen Erkrankungen, bei denen einzelne Maßnahmen meist wenig oder gar nicht erfolgversprechend sind. Um eine Seuchenausbreitung zu verhindern, werden staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung und zum Schutz der Allgemeinheit durchgeführt. Zur Anzeige schon bei Verdacht verpflichtet sind dabei alle Personen, die mit den Tieren umgehen – neben Tierärzten also im landwirtschaftlichen Bereich auch die Tierhalter, Besamungstechniker, Klauenschneider, Hufschmiede oder Metzger. Anzeigepflichtig sind zum Beispiel Salmonellose der Rinder, Schweinepest, Geflügelpest, Rotz, Beschälseuche und viele weitere.
Meldepflichtige Krankheiten
Neben den anzeigepflichtigen gibt es die sogenannten meldepflichtigen Tierkrankheiten. Diese werden im Unterschied zu den anzeigepflichtigen nicht durch staatliche Maßnahmen bekämpft. Dennoch sind diese Krankheiten so schwerwiegend, dass sie durch die Meldepflicht in ihrer Ausbreitung im Auge behalten werden müssen. Der bloße Verdacht einer meldepflichtigen Erkrankung führt noch nicht zur Meldepflicht, diese obliegt den Tierärzten oder Untersuchungseinrichtungen, die eine meldepflichtige Krankheit tatsächlich feststellen.
Q-Fieber gehört nach dem Tiergesundheitsgesetz in die Kategorie der meldepflichtigen Krankheiten.
Wann muss Q-Fieber im Tierbestand gemeldet werden?
Wenn Sie in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb bei den Nutztieren Hinweise auf eine mögliche Q-Fieber-Infektion feststellen, sollten Sie auf jeden Fall Ihren Tierarzt hinzuziehen. Je nach individueller Situation in Ihrem Betrieb wird er die weiteren zweckmäßigen Maßnahmen einleiten.
Ihm steht zur Diagnose dazu einerseits die indirekte ELISA-Methode (Enzyme-linked Immunosorbent Assay) zur Verfügung. Hierbei wird die Antikörperkonzentration in Blut oder Tankmilch bestimmt, auf deren Grundlage sich Aussagen zur Krankheitshäufigkeit im Bestand treffen lassen. Dieser positive Antikörpernachweis nach der ELISA-Methode unterliegt noch nicht der Meldepflicht!
Hier lernen Sie mehr zur ELISA-Methode.
Weiterhin kann der Tierarzt auf die PCR-Methode (Polymerase-Kettenreaktion) zurückgreifen. Hierbei werden direkt Abortmaterial, Scheidentupfer oder Milch in der Einzeltierdiagnostik (bei Milch auch Sammelmilchproben möglich) auf Erreger untersucht.
Wird hierbei ein direkter Erregernachweis nach der PCR-Methode im Einzeltier erbracht, ist dies meldepflichtig.
Mehr zum PCR-Nachweis erfahren Sie in diesem Artikel.
Wer ist zur Q-Fieber-Meldung verpflichtet?
Als Halter der Nutztiere sind Sie selbst nicht zur Meldung von Q-Fieber verpflichtet. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Tierarzt, der in Ausübung seines Berufs in Ihrem Tierbestand Q-Fieber festgestellt hat.
Weiterhin sind auch die Leiter von Veterinäruntersuchungsämtern, die Leiter von Tiergesundheitsämtern oder sonstigen öffentlichen oder privaten Untersuchungsämtern zur Meldung verpflichtet.
Die Meldungen sind dann unverzüglich an die je nach Land zuständigen Behörden zu leiten. Anzugeben sind Datum der Feststellung, die betroffene Tierart, der betroffene Bestand sowie die betroffenen Regionen, Kreise oder Städte.
Gesammelt werden die Meldungen in einer deutschlandweiten Datenbank. Die Veterinärämter entscheiden dann über zu ergreifende Maßnahmen zum Beispiel in Bezug auf Hygieneanordnungen oder das Entfernen von Nachgeburten. Anmerkung: In Österreich besteht für Q-Fieber derzeit übrigens keine Melde- oder Anzeigepflicht.
Meldepflicht bei menschlichen Q-Fieber Erkrankungen
Da Q-Fieber auch auf den Menschen übertragen werden kann, gehört es auch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu den meldepflichtigen Krankheiten. Die Meldepflicht besteht bei direktem oder indirektem Erregernachweis, wenn der Hinweis auf eine akute Infektion besteht. Meldepflichtig an die Gesundheitsämter sind hier die behandelnden Ärzte bzw. die Labore, die den Erreger nachweisen konnten.
Nach § 7 Abs. 1 IfSG ist der direkte oder indirekte Nachweis von Coxiella burnetii dem Gesundheitsamt namentlich zu melden. Dabei müssen die Meldungen spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem Amt vorliegen.
Hier mehr lesen zum Q-Fieber beim Menschen.