Lupe auf eine braune gezeichnete Kuh gerichtet

Strengere Vorschriften für die Milchabgabe – Schon wieder eine neue Verordnung!

Dr. Christina Hirsch

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10.08.2021

·

4 Min. Lesezeit

Milch ist ein wertvolles Lebensmittel und unterliegt deshalb sehr strengen Kontrollen. Was es bei der Ablieferung zu beachten gibt, ist gesetzlich eng geregelt. 

Am 01.07.2021 ist nun die „Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch“ (Rohmilchgüteverordnung - RohmilchGütV) in Kraft getreten, die die Milchgüteverordnung (MilchGüV) ersetzt. Die neue Verordnung soll eine bessere und bundeseinheitliche Umsetzung des europäischen Lebensmittelhygienerechtes darstellen.

Aber was heißt das in der Praxis?

Laut Verordnung sind sechs Gütemerkmale der Milch zwingend zu prüfen: der Fett- und Eiweißgehalt, die Gesamtkeimzahl, das Vorhandensein von Hemmstoffen, die somatischen Zellen sowie der Gefrierpunkt. 
Welche Änderungen die neue RohmilchGütV mit sich bringt und vor allem, was es für Landwirte zu beachten gibt, lesen Sie in diesem Artikel.

  • Was regelt die neue RohmilchGütV?
  • Wen betrifft die neue RohmilchGütV?
  • Warum wurde die RohmilchGütV eingeführt?
  • Was ändert sich in der neuen RohmilchGütV?

Mann mit Lupe auf ein Blatt Papier

 

 

 

Was regelt die neue RohmilchGütV?

Der Zweck der Verordnung ist die Förderung der Güte der Rohmilch. Deshalb legt diese die Güteprüfung der Rohmilch und die Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch gemäß dem Ergebnis der Güteprüfung fest. Die neue RohmilchGütV regelt somit die Güteuntersuchung von Rohmilch sowie die Lieferbeziehung zwischen dem milcherzeugenden Landwirt und der Molkerei. In der Verordnung sind die Gütemerkmale der Milch als Grundlage der Bezahlung beschrieben und sollen für Transparenz und Vergleichbarkeit bei der Bezahlung der Milch sorgen. 

Wen betrifft die neue RohmilchGütV?

Diese neue Verordnung betrifft alle milcherzeugenden Landwirte und die Abnehmer der Rohmilch. Abnehmer ist, wer im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Rohmilch von Milcherzeugern zur eigenen Verarbeitung oder zur Weitergabe an Dritte erwirbt (beispielsweise Molkereien).

Warum wurde die RohmilchGütV eingeführt?

Die neue RohmilchGütV soll die Umsetzung der EU-Lebensmittelrecht Verordnungen bundesweit vereinheitlichen. Da die Vorgaben bisher unterschiedlich in den verschiedenen Bundesländern umgesetzt wurden, wurde nun in Deutschland die RohmilchGütV verabschiedet, die vorgibt, wie und mit welchen Verfahren Rohmilch unter anderem auf Keimzahl, Zellzahl und Antibiotikarückstande zu untersuchen ist. 
Des Weiteren sollte aber auch der technologische Fortschritt durch neue Methoden umgesetzt werden, um den steigenden Qualitätsanforderungen gerecht zu werden. 

Was ändert sich in der neuen RohmilchGütV?

1. Beprobung bei jeder Abholung (Schnelltest)

Eine Probenahme muss bei jeder Rohmilchübernahme, auch Teilmengen, durch den Abnehmer erfolgen. 
Die Rohmilch muss vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest auf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und Cephalosporine getestet werden. Die Kosten hat der Abnehmer zu tragen. 

2. Hemmstoffuntersuchung 

Bei der Hemmstoffuntersuchung der Anlieferungsmilch ergeben sich durch die neue RohmilchGütV einige Änderungen. 
So muss nun häufiger auf Hemmstoffe getestet werden und hierzu müssen Schnelltestverfahren eingesetzt werden, die sensibler als frühere Tests sind. Der Abschlag für einen Hemmstoffnachweis sinkt von 5 auf 3 Cent/kg Milch im betreffenden Monat. 
Eine genaue Beschreibung aller Änderungen, die den Hemmstoffnachweis betreffen lesen Sie hier!

3. Sachkundenachweis für Probennehmer

Es ist eine ordnungsgemäße Probenahme am Ort der Übernahme der Rohmilch vom Erzeuger, also am Milchviehbetrieb, und ein entsprechender Transport der Proben vorgeschrieben. Deshalb muss der Milchsammelwagenfahrer, der die Probenahme durchführt, einen Sachkundenachweis erbringe, die durch Lehrgänge erworben werden muss. Zusätzlich gibt es bestimmte Anforderungen an die Anlagen zur Probenahme am Milchsammelwagen. Dies soll eine standardisierte Vorgehensweise und eine bessere Absicherung der Probenahme gewährleisten.

4. Konkrete Anforderungen an Labore (z.B. Akkreditierung)

Das Labor, von welchem die Güteprüfungen durchgeführt werden, müssen zugelassene Stellen sein und dürfen nicht von jedem beliebigen Labor durchgeführt werden. Wo bisher die Länder selbst Labore beauftragt haben, müssen nun die Molkereien die Untersuchungsstellen über privatrechtliche Vereinbarungen mit Aufträgen betrauen.
Bereits akkreditierte Stellen sind z.B. der Milchprüfring Bayern e.V. (mpr), der Hessische Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL) oder den Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen e.V. 

5. Regelung eines unverzüglichen Informationsflusses zwischen Untersuchungslabor und Abnehmer (Molkerei) sowie Milcherzeuger

Die Verordnung regelt den Informationsfluss zwischen dem Untersuchungslabor und der Molkerei. Das Labor muss die Molkerei bei Vorhandensein eines Hemmstoffes, einer Gesamtkeimzahl von über 100.000 Kolonie bildenden Einheiten (KbE) je ml oder einem somatischen Zellgehalt von über 400.000 Zellen je ml unmittelbar informieren. 

6. Neuer Dichtefaktor für die Milchgeldabrechnung 

Der Umrechnungsfaktor von Liter in Kilogramm steigt von 1,02 auf 1,03. 

7. Die S-Klasse fällt weg

Die neue RohmilchGütV enthält keine verbindliche Definition für die Bedingungen zur Bezahlung eines Zuschlags für die S-Klasse. Die Molkerei darf im Falle einer überdurchschnittlichen Güte allerdings Zuschläge auf den Kaufpreis vornehmen.

8. Die Einstufung der Anlieferungsmilch in Güteklasse 1 bzw. 2 fällt weg

Während die „alte“ MilchGüV eine Einstufung der Anlieferungsmilch in Güteklasse 1 bzw. 2 vorsah, je nachdem, ob das Ergebnis der Berechnung des geometrischen Mittelwerts des Keimgehalts über zwei Monate einen Wert von bis oder über 100.000 Keime pro ccm ergab, fällt diese Einstufung in Güteklassen nach der neuen RohmilchGütV weg.

Die Verordnung findet keine Anwendung für Abnehmer, die innerhalb eines Jahres täglich im Schnitt weniger als 500 l Rohmilch erfassen.

Der offizielle Gesetzestext kann hier abgerufen werden. 

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